Gartenordnung
Diese Gartenordnung ist eine Ergänzung der Satzung des KGV Hospitalwiesen Celle e.V. und Bestandteil des Unterpachtvertrages. Besonders zu beachten ist der gültige Bebauungsplan der Stadt Celle für das Vereinsgelände. Der Verein ist Pächter der Gesamtfläche. Er kann gesetzliche Rahmenregeln nach eigenen Beschlüssen für seine Mitglieder und Besucher der Anlage eingrenzen. Wird ein vom Vorstand festgestellter rechtswidriger Zustand nach zweimaliger Aufforderung durch den Pächter nicht beseitigt, kann der Vorstand den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten des Pächters herstellen lassen.
1. Allgemeines
2. Der eigene Garten
2.1. Kleingärtnerische Nutzung
2.2. Anpflanzungen von Waldbäumen und Straßenbäumen
Anpflanzungen von Waldbäumen und Straßenbäumen sind nicht erlaubt. Das gilt nicht für Nadelhölzer, die von Natur aus nicht höher als 3 m werden.
2.3. Anpflanzungen von Obstbäumen und Beerensträuchern
und Beerensträucher sind regelmäßig und sachgerecht zu schneiden.
wie folgt:
Wuchshöhe (ausgewachsen) |
Grenzabstand, mindestens |
1,20 m |
0,25 m |
2,00 m |
0,50 m |
3,00 m |
0,75 m |
5,00 m |
1,25 m |
15,00 m |
3,00 m |
2.4. Baulichkeiten
Lageplanskizze einschließlich der Lage der Lauben in den benachbarten Gärten, Standort der Laube und des Kompostplatzes, Maßstab 10m = 1,5 cm
Die Firsthöhe bei Satteldächern darf 4 m, bei Pultdächern 3 m und bei Flachdächern 2,5 m betragen. Die Traufhöhe darf maximal 2,5 m betragen. Der Dachüberstand darf horizontal 0,5 m nicht überschreiten. Es ist nur ein Gebäude für jeden Garten zulässig. Anbauten sind in gleichem Material wie die Laube auszuführen. Bei Anbauten muss eine einheitliche Gesamtansicht gewährleistet sein. Die Ausführung ist nur mit feuerhemmendem Material zulässig.
rückwärtigen Grenze mindestens 1,5 m betragen. Die Abstände können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Vorstandes verringert werden.
ordnungsgemäßer Bauausführung erlaubt. Die Grundfläche darf 8 m2 nicht überschreiten.
2.5. Ruhestörungen
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Das gilt auch für andere sehr laute handwerkliche Arbeiten ohne Maschinen, wie Nageln oder Holzhacken.
Montag bis Freitag von 10.00 Uhr -13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Samstags von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr
Die Mittagsruhe in der Zeit vom 01. Oktober bis 31.März ist aufgehoben.
2.6. Tierhaltung
Kaninchen, Hühner, Tauben und von Bienenvölkern kann der Vorstand unter näheren Anweisungen
gestatten. Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage, wie auch des einzelnen Gartens sowie die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft nicht gestört werden.
2.7. Brauchwässer
Für das Bohren von Brunnen ist ein Genehmigungsantrag beim Vorstand zu stellen. An jedem Brunnen muss das Schild >Kein Trinkwasser< angebracht werden, sofern die Eignung als Trinkwasser nicht durch Sachverständige festgestellt worden ist.
2.8. Abfallbeseitigung
1. Das Kleingartengelände ist nicht an die öffentliche Müllabfuhr angeschlossen. Restmüll und Wertstoffe sind über den Hausmüll (Anschluss der eigenen Wohnung) zu entsorgen. Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren oder bei Befall mit Krankheiten auf eigene Kosten zu entsorgen.
2. Zur Reinhaltung der Luft ist das Verbrennen von nicht kompostierbaren Gartenabfällen nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde gestattet. Die jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zu beachten.
3. Der Vereins-Lagerplatz im Birnenweg dient nur der Kompostierung von Grünschnitt vom vereinseigenen Gelände. Aus Kleingärten darf dort nichts abgelagert werden.
2.9. Bekämpfung von Schädlingen
Der Unterpächter ist verpflichtet, bei behördlichen oder vom Verein angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten, Ungeziefer und anderen Schädlingen, sowie von Unkraut, mitzuwirken. Dabei entstehende Kosten hat er anteilig, oder, soweit sie nur seinen Garten betreffen, allein zu tragen.
2.10. Wertermittlung
Die Wertermittlung bei Aufgabe des Gartens erfolgt nach Empfehlungen des Landesverbandes. Diese Empfehlungen sind vom zuständigen niedersächsischen Landesministerium genehmigt. Die Wertermittlung wird durchgeführt von besonders geschulten und vom Vorstand beauftragten Fachberatern. Es werden nur Baulichkeiten und Anpflanzungen bewertet, die in den Wertermittlungsrichtlinien aufgelistet sind.
3. Nutzung des Vereinsgeländes und der Gemeinschaftseinrichtungen
3.1. Einfriedung
1. Die Umzäunung der Gesamtanlage ist in gutem Zustand zu halten.
2. Für die Hecken an den Zugangswegen ist Liguster zu verwenden. Die Hecken sind auch am Boden frei von Unkraut und von Fremdgehölzen zu halten. Der Schnitt sollte einheitlich in Abstimmung mit den Nachbarn, maximal 1,20 m hoch, unten max. 40 cm breit, oben maximal 30 cm breit, erfolgen.
3.2. Wege
1. Jeder Unterpächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege bis zur halben Breite von Unkraut frei und sauber zu halten, sofern der Vorstand nicht eine andere Regelung trifft. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen ist nur in Schrittgeschwindigkeit (Spielstraße) und zum Be- und Entladen bzw. Ein- und Aussteigen erlaubt. Das Anfahren des eigenen Gartens mit motorisierten Zweirädern ist erlaubt. Das Abstellen von PKW, Wohnwagen und Anhängern im Kleingartengelände ist verboten. Parken ist nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes erlaubt.
2. Die Tore werden in den Sommermonaten nach Beschluss des Vorstandes geöffnet:
Mittwochs von 15.00 Uhr bis maximal 19.00 Uhr (je nach Tageslicht nur bis 18.00 Uhr)
Samstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Während dieser Öffnungszeiten soll möglichst kein Schüttgut (Kies, Stallmist, etc.) angeliefert werden.
3.3. Beleuchtung
Die Beleuchtung von Birnenweg, Helmuth-Hörstmann-Weg und Wilhelm-Fricke-Weg wird durch das Vereinshaus während der Öffnungszeiten veranlasst. Die übrigen Lampen werden, je nach Jahreszeit, maximal bis 22.00 Uhr betrieben.
3.4. Grabenentwässerung
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Redaktionelle Änderungen und Anpassungen an geänderte Rechtsvorschriften können vom Vorstand vorgenommen werden. Die Änderung der Gartenordnung ist beschlossen in der Mitgliederversammlung am 16.03.2019 und gilt ab sofort.