KGV Hospitalwiesen e.V.
 KGV Hospitalwiesen e.V.

 

Gartenordnung

 

 

Diese Gartenordnung ist eine Ergänzung der Satzung des KGV Hospitalwiesen Celle e.V. und Bestandteil des Unterpacht­vertrages. Besonders zu beachten ist der gültige Bebauungsplan der Stadt Celle für das Vereinsgelände. Der Verein ist Pächter der Gesamtfläche. Er kann gesetzliche Rahmenregeln nach eigenen Beschlüssen für seine Mitglieder und Besu­cher der Anlage eingrenzen. Wird ein vom Vorstand festgestellter rechtswidriger Zustand nach zweimaliger Aufforderung durch den Pächter nicht beseitigt, kann der Vorstand den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten des Pächters herstellen lassen.

 

1. Allgemeines

 

  1. Die Freiheit der Kleingärtner und ihrer Besucher ist begrenzt durch die allgemein gültigen Vorschriften und Gesetze, durch Regeln des Vereins und außerdem durch die Rechte und berechtigten Wünsche der Nachbarn und anderen Ver­einsmitglieder. Das Vereinsgelände dient vorrangig der kleingärtnerischen Nutzung.

 

  1. Jeder Kleingärtner ist berechtigt, seine Nachbarschaft gegebenenfalls auf die Einhaltung der Gartenordnung anzuspre­chen.

 

  1. Jeder Unterpächter ist verpflichtet, den fachlichen Weisungen des Vorstandes und des Fachberaters Folge zu leisten.

 

2. Der eigene Garten

 

2.1. Kleingärtnerische Nutzung

 

  1. Der Unterpächter darf seinen Garten nur kleingärtnerisch nutzen. Kleingärtnerische Nutzung bedeutet nicht erwerbs­mäßige gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für    den Eigenbedarf und die Erholung im Garten.

 

  1. Der Garten darf nur vom Unterpächter mit seinen Familienangehörigen bzw. Lebenspartnern zur Versorgung des eigenen Haushaltes bewirtschaftet werden. In Krankheitsfällen und während des Urlaubs kann fremde Hilfe zur Instandhaltung und Bewirtschaftung des Gartens in Anspruch genommen werden. Jede gewerbliche Betätigung im Kleingarten ist verbo­ten.

 

2.2. Anpflanzungen von Waldbäumen und Straßenbäumen

 

Anpflanzungen von Waldbäumen und Straßenbäumen sind nicht erlaubt. Das gilt nicht für Nadelhölzer, die von Natur aus nicht höher als 3 m werden.

 

2.3. Anpflanzungen von Obstbäumen und Beerensträuchern

 

  1. Bei Neuanpflanzungen von Obstgehölzen sind vorrangig niedrige Baumformen zu verwenden. Obstbäume

            und Beeren­sträucher sind regelmäßig und sachgerecht zu schneiden.

 

  1. Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf, noch durch Nährstoffentzug beeinträchtigt werden.

 

  1. Die Grenzabstände sind bei der vorhandenen regelmäßigen Parzellengröße besonders wichtig und gelten

wie folgt:

 

Wuchshöhe (ausgewachsen)

Grenzabstand, mindestens

1,20 m

0,25 m

2,00 m

0,50 m

3,00 m

0,75 m

5,00 m

1,25 m

15,00 m

3,00 m

 

2.4. Baulichkeiten

 

  1. Die Kleingartenanlage ist planungsrechtlich eine Grünfläche. Baulichkeiten sind daher die Ausnahme und nur im Rah­men des Bundeskleingartengesetzes, des Bebauungsplanes und den allgemeinen Bauvorschriften zulässig.

 

  1. Der Unterpächter ist verpflichtet, vor Beginn jeglicher Bauarbeiten die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Bauten müssen einfach und fachgerecht erstellt werden. Eine Rohbauabnahme erfolgt durch den Vorstand. Ist die Laube nicht fachgerecht erstellt, kann der Vorstand den Abriss verlangen. Die Laube ist in gutem Zustand zu halten. Als Baulichkeiten zählen alle mit der Erde fest verbundenen Gegenstände (auch z.B. Fahnenstangen, gemauerte Grills, aus Ortbeton herge­stellte Wege, einfache Regenschutzüberdachungen).

 

  1. Folgende Unterlagen sind dem Vorstand in doppelter Ausfertigung einzureichen:

Lageplanskizze einschließlich der Lage der Lauben in den benachbarten Gärten, Standort der Laube und des Kompost­platzes, Maßstab 10m = 1,5 cm

 

  1. Grundrissskizze der Laube mit überdachtem Freisitz bzw. der sonstigen Baulichkeit im Maßstab 1m = 2,5 cm

 

  1. Ansichtsskizze der Laube bzw. der sonstigen Baulichkeit mit vorgesehenen Türen und Fenstern im Blickbereich von Nord, Süd, Ost und West im Maßstab 1 m = 2,5 cm.

 

  1. Beschreibung des Baumaterials und der Art der Ausführung der Fundamente, Wände und Dach unter Angabe der Holz­stärke für die Dachkonstruktion.

 

  1. Bei Gartenlauben darf die überdachte Grundfläche, inklusive Freisitz 24 qm nicht überschreiten.

Die Firsthöhe bei Satteldächern darf 4 m, bei Pultdächern 3 m und bei Flachdächern 2,5 m betragen. Die Traufhöhe darf maximal 2,5 m betragen. Der Dachüberstand darf horizontal 0,5 m nicht überschreiten. Es ist nur ein Gebäude für jeden Garten zulässig. Anbauten sind in gleichem Material wie die Laube auszuführen. Bei Anbauten muss eine einheitliche Gesamtansicht gewährleistet sein. Die Ausführung ist nur mit feuerhemmendem Material zulässig.

 

  1. Der Abstand zu benachbarten Lauben muss mindestens 6 m, der Abstand zum Graben bzw. zur

rückwärtigen Grenze mindestens 1,5 m betragen. Die Abstände können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Vorstandes verringert werden.

 

  1. Als Toiletten dürfen handelsübliche Trocken- oder Campingtoiletten verwendet werden.

 

  1. Komposthaufen müssen von Lauben und Hauptwegen mindestens 10 m entfernt sein.

 

  1. Gewächshäuser bedürfen der Genehmigung des Vorstandes und sind als Sonderbauten nur in

ordnungsgemäßer Bau­ausführung erlaubt. Die Grundfläche darf 8 m2 nicht überschreiten.

 

  1. Spielhäuser dürfen nur kindgerecht (Verletzungsgefahr) erstellt werden. Die Höhe darf 1,50 m und die Grundfläche 2,5 m2 nicht überschreiten.

 

  1. Gartenzäune zum Nachbarn sollen 0,5 m Höhe nicht überschreiten. Stacheldraht ist unzulässig. Im Bereich der Laube darf die Abgrenzung als Sichtschutz höher sein. Die Gartennummer ist deutlich sichtbar auf der Pforte anzubringen.

 

 

2.5. Ruhestörungen

 

  1. Jeder Unterpächter hat sich so zu verhalten, dass er keinen anderen und die Gemeinschaft mehr als nach den Umstän­den vermeidbar, stört oder belästigt. Er ist für das Verhalten seiner Besucher verantwortlich.

 

  1. Alles was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Kleingarten beeinträchtigt, ist unbedingt zu vermeiden, insbesondere Lärmen, laute Musik, Schießen, Hundegebell.

 

  1. Lärmverursachende Geräte zum Bohren, Schlagbohren, Trennen, Schleifen, Sägen, etc. sind nur als Elektrogeräte und nur für die zwingende Anwendung bei der kleingärtnerischen Nutzung und dem Erhalt der eigenen Laube erlaubt

 

Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr

     Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

Das gilt auch für andere sehr laute handwerkliche Arbeiten ohne Maschinen, wie Nageln oder Holzhacken.

 

  1. Das Betreiben von Geräten der Rasen- und Heckenpflege ist zusätzlich erlaubt von

 

Montag bis Freitag von 10.00 Uhr -13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Samstags von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr

 

  1. Die vorgenannten einschränkenden Zeiten gelten nicht vom 1.Oktober bis 31. März jeden Jahres.

 

  1. Die Mittagsruhe von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und die Sonn- und Feiertagsruhe sind in jedem Falle in      der Zeit   vom 01.April. – 30.September einzuhalten. Kinder sollen in dieser Zeit zur Ruhe angehalten werden.

 

Die Mittagsruhe in der Zeit vom 01. Oktober bis 31.März ist aufgehoben.

 

  1. Für die Arbeitsausführung durch gewerbliche Betriebe, bei einem besonderen Arbeitsaufwand und bei Arbeiten für den Verein werden Zeiten durch den Vorstand festgesetzt.

 

  1. Geräte mit Verbrennungsmotoren sind im Einzelfall nach Genehmigung des Vorstandes erlaubt.

 

 

2.6. Tierhaltung

 

  1. Das Halten von Großvieh, Hunden und Katzen ist verboten. Die Hobby-Haltung von Kleinvieh, wie

Kaninchen, Hühner, Tauben und von Bienenvölkern kann der Vorstand unter näheren Anweisungen

gestatten. Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage, wie auch des einzelnen Gartens sowie die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft nicht gestört werden.

 

  1. Auf den öffentlichen Wegen sind mitgeführte Hunde anzuleinen.

 

2.7. Brauchwässer

 

Für das Bohren von Brunnen ist ein Genehmigungsantrag beim Vorstand zu stellen. An jedem Brunnen muss das Schild >Kein Trinkwasser< angebracht werden, sofern die Eignung als Trinkwasser nicht durch Sachverständige festgestellt wor­den ist.

 

 

2.8. Abfallbeseitigung

 

1.   Das Kleingartengelände ist nicht an die öffentliche Müllabfuhr angeschlossen. Restmüll und Wertstoffe sind über den Hausmüll (Anschluss der eigenen Wohnung) zu entsorgen. Gartenabfälle sind grundsätzlich zu kompostieren oder bei Befall mit Krankheiten auf eigene Kosten zu entsorgen.

 

2.   Zur Reinhaltung der Luft ist das Verbrennen von nicht kompostierbaren Gartenabfällen nur mit Genehmigung der Ord­nungsbehörde gestattet. Die jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

 

3.   Der Vereins-Lagerplatz im Birnenweg dient nur der Kompostierung von Grünschnitt vom vereinseigenen Gelände. Aus Kleingärten darf dort nichts abgelagert werden.

 

2.9. Bekämpfung von Schädlingen

 

Der Unterpächter ist verpflichtet, bei behördlichen oder vom Verein angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Rat­ten, Ungeziefer und anderen Schädlingen, sowie von Unkraut, mitzuwirken. Dabei entstehende Kosten hat er anteilig, oder, soweit sie nur seinen Garten betreffen, allein zu tragen.

 

 

 

 

 

2.10. Wertermittlung

 

Die Wertermittlung bei Aufgabe des Gartens erfolgt nach Empfehlungen des Landesverbandes. Diese Empfehlungen sind vom zuständigen niedersächsischen Landesministerium genehmigt. Die Wertermittlung wird durchgeführt von besonders geschulten und vom Vorstand beauftragten Fachberatern. Es werden nur Baulichkeiten und Anpflanzungen bewertet, die in den Wertermittlungsrichtlinien aufgelistet sind.

 

3. Nutzung des Vereinsgeländes und der Gemeinschaftseinrichtungen

 

3.1. Einfriedung

 

1.    Die Umzäunung der Gesamtanlage ist in gutem Zustand zu halten.

 

2.   Für die Hecken an den Zugangswegen ist Liguster zu verwenden. Die Hecken sind auch am Boden frei von Unkraut und von Fremdgehölzen zu halten. Der Schnitt sollte einheitlich in Abstimmung mit den Nachbarn, maximal 1,20 m hoch, unten max. 40 cm breit, oben maximal 30 cm breit, erfolgen.

 

3.2. Wege

 

1.   Jeder Unterpächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege bis zur halben Breite von Un­kraut frei und sauber zu halten, sofern der Vorstand nicht eine andere Regelung trifft. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen ist nur in Schrittgeschwindigkeit (Spielstraße) und zum Be- und Entladen bzw. Ein- und Aussteigen erlaubt. Das Anfahren des eige­nen Gartens mit motorisierten Zweirädern ist erlaubt. Das Abstellen von PKW, Wohnwagen und Anhängern im Kleingar­tenge­lände ist verboten. Parken ist nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes erlaubt.

 

2.    Die Tore werden in den Sommermonaten nach Beschluss des Vorstandes geöffnet:

Mittwochs von 15.00 Uhr bis maximal 19.00 Uhr (je nach Tageslicht nur bis 18.00 Uhr)

Samstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Während dieser Öffnungszeiten soll möglichst kein Schüttgut (Kies, Stallmist, etc.) angeliefert werden.

 

  1. Derartige Materialien sind auf einer ausgebreiteten Folie abzuladen und sind unverzüglich, spätestens bis Einbruch der Dunkelheit zu entfernen. Fußgänger und Radfahrer dürfen nicht behindert werden. Schäden an den Wegen müssen vom Verursacher beseitigt werden.

 

 

 

  1. Das Vereinshaus kann nach Maßgabe des Pachtvertrages und nach besonderer Vereinbarung mit dem Vorstand angefah­ren werden. Die Belieferung ist zu jeder Zeit möglich.

 

  1. Die Wege werden im Winter nicht von Schnee und Eis geräumt.

 

3.3. Beleuchtung

 

Die Beleuchtung von Birnenweg, Helmuth-Hörstmann-Weg und Wilhelm-Fricke-Weg wird durch das Vereinshaus während der Öffnungszeiten veranlasst. Die übrigen Lampen werden, je nach Jahreszeit, maximal bis 22.00 Uhr betrieben.

 

3.4. Grabenentwässerung

 

  1. Die Gräben innerhalb der Anlage sind von den Anliegern in der gesamten Breite von Laub, Abfall, Unkraut, Müll und Schwemmsand zu reinigen
    1. von den Anliegern des Birnenweges und des Pflaumenweges an ungeraden Jahren
    2. von den Anliegern des Apfelweges an geraden Jahren.

 

  1. Störungen der Oberflächenentwässerung oder Verschmutzungen von vorhandenen Gewässern sind zu unterlassen. Überbauungen der Gräben sind zu unterlassen. Stege zu Nachbarn müssen für eine Begehung leicht zu entfernen sein. In jedem Garten muss zu dem dazugehörigen Graben ein Zugang geschaffen werden. Der Vorstand kann besondere Anwei­sungen wegen der Grabenreinigung erteilen.

 

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Redaktionelle Änderungen und Anpassungen an geänderte Rechtsvorschriften können vom Vorstand vorgenommen wer­den. Die Änderung der Gartenordnung ist beschlossen in der Mitgliederversammlung am 16.03.2019 und gilt ab sofort.

 

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