KGV Hospitalwiesen e.V.
 KGV Hospitalwiesen e.V.

 

 

 

 

Satzung

§ 1  Name und Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen „Kleingärtnerverein Hospitalwiesen e.V.“ und hat seinen Sitz in Celle.

 

  1. Er stellt die Vereinigung der Kleingärtner innerhalb des Vereinsgebietes dar und umfasst die Dauer-Kleingartenanla­ge Hospitalwiesen   Celle. (Anmerkung, nicht Satzungsbestandteil: Bebauungsplan Nr. 74 Stadt Celle)

 

  1. Er ist Mitglied des Bezirksverbandes der Kleingärtner Celle e.V. und damit auch Mitglied des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e.V.

 

  1. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen. 2Er wird die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (§59 AO) erfüllen und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) satzungsgemäß durchführen.

 

  1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

Der Verein

 

  1. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Kleingartenrechts und im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung,
  2. ist parteipolitisch und konfes­sionell neutral
  3. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Der Verein strebt an:
    1. die Schaffung und Erhaltung von Kleingärten als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Gesunderhal­tung der gesamten Bevölkerung zu fördern,
    2. das Interesse für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns in der Bevölkerung zu wecken und zu in­tensivieren, um dem Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten,
    3. alle Maßnahmen zu fördern, die sicherstellen, dass öffentliche Grünflächen und Kleingartenanlagen dem Wohle der Allgemeinheit dienen,
    4. die Kinder- und Jugendpflege zu betreiben, die Deutsche Schreberjugend zu fördern,
    5. die Kleingartenbewirtschaftung zu pflegen und die Mitglieder fachlich zu beraten,
    6. die Kleingartenanlagen in Anpassung an den modernen Städtebau auszubauen.

 

  1. Gemeinnützigkeitsbestimmungen:
    1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zu­wendungen aus Mitteln des Vereins.
    2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaftsrechte und –pflichten

 

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist per­sönlich, nicht vererblich und auch nicht übertragbar. Jede geschäftsfähige Person kann sich um sie bewer­ben.

 

  1. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung braucht der Vorstand nicht zu nennen. Es ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Der Vorstand kann in Einzelfällen von der Erhebung absehen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung, Beitrag zu zahlen und Ge­meinschaftsarbeit zu leisten, befreit.

 

  1. Durch seine Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Gartenordnung als rechtsver­bindlich an.

 

  1. Das Mitglied hat das Recht
    1. das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben,
    2. Anträge und Vorschläge einzubringen und vorzutragen,
    3. an Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch seine Stimme mitzuwirken,
    4. die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen einzusehen,
    5. Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen,
    6. seinen aufgrund der Mitgliedschaft zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Beachtung der geltenden Satzungsbestimmungen, der Gartenordnung und des Unterpachtvertrages zu bearbeiten und zu gestalten.

 

  1. Das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.

 

  1. Das Mitglied hat die Pflicht
    1. das Ansehen des Vereins zu wahren und zu fördern sowie jederzeit seine Interessen zu vertreten,
    2. den festgesetzten Beitrag und die Ersatzleistung für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit des Vorjahres bis zum 15. Januar des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen und den sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu den festgesetzten Terminen nachzukommen,
    3. Gemeinschaftsarbeit zu leisten,
    4. Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung im Kleingarten durchzuführen, wobei die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Umwelt zu beachten sind,
    5. den Bau von Lauben erst dann zu beginnen, wenn die Genehmigungen des Vorstandes oder der Behörde vorliegen,
    6. die Nutzung der Lauben als Dauerwohnraum zu unterlassen,
    7. die Gartenordnung zu beachten und die sonstigen Anweisungen des Vorstandes oder seiner Beauftragten (Obleute, usw.) zu befolgen,
    8. Wohnungswechsel und Änderung des Namens dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die keinen Garten haben, können durch Beschluss der Mitgliederversamm­lung eingeschränkt werden.

 

§ 4  Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch Auflösung des Vereins,
    2. durch Austritt. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich bis zum 3. Werktag im August bekannt zu geben,
    3. durch Tod,
    4. durch Ausschluss. Er kann nur durch den Vorstand ausgesprochen werden, nachdem dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit Be­gründung ist dem Mitglied  zuzustellen. Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das Recht zu, dem Ausschluss schriftlich zu widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet endgültig, vorbehaltlich gerichtlicher Nachprüfung.

 

  1. Ausschließungsgründe sind:
    1. nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand,
    2. ehrloses oder unsittliches Verhalten. 2Der Ausschluss sollte erfolgen, wenn sich das Mitglied innerhalb des vom Ver­ein betreuten Geländes des Diebstahls schuldig gemacht hat,
    3. Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand,
    4. dreimalige Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit oder deren Ersatzleistungen,
    5. vorsätzliche Schädigung der Vereinsinteressen,
    6. gröbliche oder wiederholte Beleidigung des Vorstandes,
    7. Errichtung von Baulichkeiten oder Vornahme von Veränderungen ohne Genehmigung des Vorstandes / der Behörde,
    8. Weiterverpachtung oder Überlassung des Gartens an einen Dritten ohne Genehmigung durch den Vorstand,
    9. Verlust der Geschäftsfähigkeit,
    10. Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und die Be­strafung wegen eines Verbrechens während der Mitgliedschaft.
    11. Lagerung und unbefugtes Benutzen von Schusswaffen im Kleingartengelände.

 

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt nicht der zwischen dem Kleingärtnerverein und dem Mitglied abge­schlossene Unterpachtvertrag. Ferner erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen. Zur Deckung etwaiger offener Verpflichtungen können bewegliche Gegenstände und Einrichtungen (Baulichkeiten, Obst­bäume und andere), die Eigentum des Mitgliedes sind, vom Verein für seine Forderungen verwertet werden.

 

§ 5  Organe

 

Organe des Vereins sind

       a) die Mitgliederversammlung,

       b) der Vorstand.

 

 

§ 6  Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus
  1. dem Vorsitzenden des Vereins,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Kassenführer,
  4. dem Schriftführer,
  5. dem Fachberater,
  6. dem stellvertretenden Kassenführer und
  7. dem stellvertretenden Schriftführer.

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung einzeln gewählt.

 

  1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs.2 BGB. Je zwei von ihnen, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sind zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorsitzende wird vom stellvertretenden Vorsitzenden im Falle der Verhinderung vertreten. Der Vorsitzende oder der Kassenführer können in Einzelfällen zur Alleinvertretung ermächtigt werden. (siehe Anmerkung zu Satz 3 und Satz 4 am Schluss der Satzung)

 

  1. Beisitzer, z.B. Obleute, Jugendleiter, Pressewart, können vom Vorstand hinzugezogen werden. Sie haben kein Stimmrecht und sind nicht Vorstand im Sinne des §§ 6 und 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung.

 

 

 

 

 

 

§7 Vorstandswahl und Geschäftsleitung

 

  1. Der Vorstand wird durch Zuruf oder auf Antrag eines Mitgliedes durch geheime Wahl in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenanzahl, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem ge­wählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

 

  1. In jedem Jahr scheiden Vorstandsmitglieder aus; und zwar
    1. in den Jahren mit gerader Endzahl der Vorsitzende, der stellvertretende Kassenführer und der Schriftführer;
    2. in den Jahren mit ungerader Endzahl der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenführer und der Fachberater.
  2. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt aus, kann der Vorstand bis zur nächsten or­dentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen.

 

  1. Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten können vom Vorstand Ausschüsse eingesetzt werden.

 

  1. Der Vorstand und die Ausschüsse arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

 

  1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Vorstandsmitgliedern, Beisitzern und Ausschussmitgliedern pauschalisierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. 3Die Steuer- bzw. Abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. 4Die Erstattungen von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrkosten bleiben davon unbe­rührt

 

  1. Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 2Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsposten besetzt sind.

 

  1. Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, muss sie schriftlich erfolgen. Es genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

 

  1. Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

  1. Über alle Vorstandssitzungen müssen Niederschriften angefertigt und in der nächsten Sitzung bestätigt werden.

 

  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Näheres geregelt werden kann

 

§ 8  Mitgliederversammlung

 

  1. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht kann im Verhinderungsfall einer dritten volljährigen Person durch schriftliche Vollmacht übertragen werden. Jedes in der Versammlung anwesende Mit­glied oder die beauftragte Person hat eine Stimme.

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten des Vereins, soweit sie ihr vorbehalten sind. 2Zur Gül­tigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand der Einberufung bezeichnet oder gemäß § 9 Abs. 4 auf die Tagesordnung gesetzt worden ist.

 

§ 9  Einberufung und Aufgabe der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder vom Vorstand berufen. Der Antrag muss begründet sein. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Rechnungsprüfer ver­langen.

 

  1. Die Einladungen haben schriftlich durch Aushang in den Schaukästen mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung ist bei der Einberufung bekanntzugeben. Beantragte Satzungsänderungen müssen unter Angabe des Gegenstandes bekanntgegeben werden. Wird kein Versammlungsleiter gewählt, leitet die Versammlung der Vorsit­zende des Vorstandes.

 

  1. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
    1. Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte entgegenzunehmen,
    2. den Vorstand zu entlasten,
    3. die Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer zu wählen,
    4. über Satzungsänderungen zu beschließen,
    5. Beiträge undVerwaltungsgebühren für Nichtmitglieder mit Garten  sowie Zahlungstermine festzulegen,
    6. Umlagen von jährlich bis zum fünffachen des Mitgliedsbeitrages beschließen, wenn sie zur Deckung des Finanzbedarfes über die ge­wöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus erforderlich sind,
    7. über die Höhe der Aufnahmegebühr neuer Mitglieder zu beschließen,
    8. über die  Höhe von Kautionen zu entscheiden,
    9. über die Gemeinschaftsarbeit nach dem Unterpachtvertrag und deren Ersatzleistung zu befinden,
    10. den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen,
    11. sonstige Anträge zu erledigen,
    12. Ehrenmitglieder zu ernennen und
    13. vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern. 2Die Bestellung des Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes ist jederzeit widerruflich, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

 

 

 

 

 

 

 

  1. Anträge sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. 2Verspätet eingegangene Anträge bedürfen, wenn sie behandelt werden sollen, der Unterstützung von einem Drittel der erschienenen Mitglieder, ausgenommen die Anträge, deren Beschlussfassung einer qualifizierten Mehrheit bedarf.

 

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Beschlüsse werden, soweit keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Nichtab­gabe der Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ausgenommen bei Wahlen. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, erfolgt eine Stichwahl. Führt auch sie zu keiner Mehrheit, entscheidet das Los. 6Es zieht der Versammlungsleiter. Qualifizierte Mehrheiten sind erforderlich
    1. bei Satzungsänderungen – drei Viertel der erschienenen Mitglieder,
    2. bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins – drei Viertel der erschienenen Mitglieder,

 

  1. Zur Beurkundung der Beschlüsse ist von jeder Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist vom Vorstand nach § 6 Abs.1 der Satzung zu genehmigen.

 

  1. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt hat.

 

  1. Satzungsgemäße Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der Näheres geregelt werden kann.

 

§ 10 Kassen- und Rechnungswesen

 

  1. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Rücklagen dürfen herangezogen werden. Dieser Voranschlag gilt vorläufig bis zur Bestätigung oder Abänderung durch die Mitgliederversammlung. Über- und außer­planmäßige Ausgaben bedürfen, soweit sie nicht durch Einsparungen an anderer Stelle oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden können, der Genehmigung der Mitgliederversammlung. 5Im Laufe des Geschäftsjahres erzielte Über­schüsse müssen ausschließlich gemeinnützigen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden.

 

  1. Die Kassenführung erfolgt nach den  Empfehlungen des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde.

 

  1. Von der Mitgliederversammlung werden jährlich zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt, die nicht dem Vor­stand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer – im Verhinderungsfall eines Rechnungsprü­fers der Vertreter - prüfen die Bücher und Belege des Vereins im Geschäftsjahr nach Bedarf.  Außerdem haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschluss und den Kassenbericht zu prüfen.

 

  1. Scheidet der Kassenführer aus, muss eine Rechnungsprüfung unverzüglich erfolgen. Die Rechnungsprüfung muss auch auf besonderes Verlangen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung erfolgen.

 

  1. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Rechnungsprüfern und dem Kassierer zu unterzeich­nen ist. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist über die Prüfungen zu berichten.

 

§ 11 Änderung des Zwecks – Auflösung

 

  1. Die Änderung des Zweckes des Vereins oder seine Auflösung können nur in einer außerordentlichen Mitgliederver­sammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einberufen ist.

 

  1. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Ver­eins an den Bezirksverband Celle der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Schaffung neuer Kleingärten und zur Erhaltung alter Kleingartenanlagen zu verwenden hat.

 

  1. Beschlüsse, die eine Änderung des Vereinszweckes oder bei Auflösung eine Vermögensverfügung bedeuten, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 12 Satzungsänderung

 

Der Vorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, soweit sie unwesentlich, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am  17.10.2009 errichtet und vom Registergericht des Amtsgerich­tes Lüneburg als Neufassung am 10.02.2010 eingetragen.

 

Hinweis:

Die nicht am 17.10.2009 geänderten Bestimmungen des § 6 Abs. 2 Sätze 3 und 4 sind nicht in die Neufassung eingetra­gen worden. Satz 3 gilt nur im Innenverhältnis und Satz 4 nur bei Vorlage einer besonderen Vollmacht. (Bescheid Amtsgericht Lüneburg)

 

 

 

 

 

 

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